Der Abschluss eines Gastaufnahmevertrags verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag geschlossen ist. Keiner der Vertragspartner kann einseitig von dem abgeschlossenen Vertrag zurücktreten.
Der Gastgeber ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Räume nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, soweit es dem Gastgeber nicht möglich ist, die gebuchten Räume anderweitig zu vermieten.
Von dem verarbeiteten oder betriebsüblichen Preis hat der Gastgeber nur seine ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen. Diese betragen bei Ferienwohnungen 10 Prozent des vereinbarten Gesamtpreises. Für Gäste empfiehlt sich eine Reiserücktrittsversicherung, die auch das Risiko des Reiseabbruchs mit umfassen sollte.
Der Vermieter muss bei einer von ihm verschuldeten Nichtbereitstellung der gebuchten Räume dem Gast Schadensersatz leisten. In Fällen höherer Gewalt, etwa bei Naturkatastrophen, ist er von der Leistung frei. Er hat in diesem Fall den Gast unverzüglich zu informieren und eventuell erfolgte Anzahlungen unverzüglich zurückzuerstatten.